Norm
StGB §21Rechtssatz
In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, muß die in concreto in Betracht kommenden Maßnahme angeordnet werden, wobei es weder darauf ankommt, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, noch ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018