Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021