RS OGH 1986/9/29 4Ob366/86, 4Ob37/90

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Norm

AngG §37 Abs3

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht, § 37 Abs 3 AngG berechtigte die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen, ist darauf zu verweisen, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Schade

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029945

Dokumentnummer

JJR_19860929_OGH0002_0040OB00366_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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