Norm
AngG §37 Abs3Rechtssatz
Entgegen der Ansicht, § 37 Abs 3 AngG berechtigte die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen, ist darauf zu verweisen, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, SchadeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029945Dokumentnummer
JJR_19860929_OGH0002_0040OB00366_8600000_001