Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des § 405 Satz 1 ZPO. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, dass das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019