Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluß nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017