RS OGH 1986/9/30 10Os33/86, 9Os128/86, 11Os176/86, 11Os26/87, 12Os172/86, 10Os183/86, 13Os28/87, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

StGB §146 A6
StGB §146 C3
StGB §146 D

Rechtssatz

Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluß nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 33/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 10 Os 33/86
    Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = SSt 57/72 = RZ 1987/10 S 46
  • 9 Os 128/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 9 Os 128/86
    Vgl auch; nur: Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T1)
  • 11 Os 176/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 176/86
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299
  • 11 Os 26/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 11 Os 26/87
    nur: Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. (T2)
    Beisatz: Hier: Zu zwar verkehrsunfähigen, weil verfälschten (§§ 42 Abs 1, 44 Abs 1 lit e WeinG 1961), jedoch nicht - völlig - wertlosen (nicht mit DEG versetzten) Weinen. (T3)
  • 12 Os 172/86
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 12 Os 172/86
    nur T1; Beisatz: Zu unter Verwendung von DEG nachgemachtem Wein und zu durch Beigabe von DEG verfälschtem Wein und Traubensaft (jedenfalls dann, wenn der DEG-Gehalt keineswegs so minimal gewesen ist, dass er vernachlässigt werden könnte). (T4)
  • 10 Os 183/86
    Entscheidungstext OGH 23.06.1987 10 Os 183/86
    Vgl auch; nur: Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T5)
    Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft durch Verschaffen von Zertifikaten (§ 19 Abs 9 WeinG 1961) über Prädikatswein-Mengen. (T6)
  • 13 Os 28/87
    Entscheidungstext OGH 02.07.1987 13 Os 28/87
    Vgl auch; nur T5; Veröff: EvBl 1988/28 S 175
  • 12 Os 187/86
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 12 Os 187/86
    nur T5; Beisatz: Hingegen Differenzschaden bei mit zehn Prozent "Tresterwein" verschnittenem Wein. (T7)
  • 11 Os 58/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 58/87
    Vgl auch; nur T5
  • 9 Os 150/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 Os 150/86
    Vgl auch
  • 12 Os 94/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 12 Os 94/87
    Vgl auch
  • 13 Os 138/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 138/87
    Vgl auch; nur T5
  • 15 Os 83/87
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 83/87
    Vgl auch
  • 15 Os 4/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 15 Os 4/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend sind Angebot und Nachfrage bei Kenntnis der wahren Konsistenz. (T8)
  • 14 Os 11/02
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 11/02
    Vgl auch; nur: Die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T9)
  • 12 Os 26/11g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 26/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkauf von „Frischeiern“, deren Mindesthaltbarkeitsdatum falsch angegeben war. (T10)
  • 11 Os 100/15p
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 100/15p
    Vgl; Beisatz: Hier: Verkauf von mit gravierenden Mängeln behafteten Arzneimittel?Falsifikaten. (T11)
  • 11 Os 128/16g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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