Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Vorgangs, daß der Beschluß, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, dem Verurteilten nicht zugestellt wurde (§ 79 Abs 2 in Verbindung mit § 498 Abs 1 und Abs 2 StPO), unter Aufhebung des wegen einer weiteren nachfolgenden Verurteilung während der verlängerten Probezeit gefaßten Widerrufsbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092507Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0110OS00147_8600000_001