Norm
StGB §84 ARechtssatz
Ein Nasenbeinbruch unter Verschiebung der Bruchstücke, dessen Einrichtung mittels einer Operation in allgemeiner Narkose vorgenommen werden muß, und überdies beide Nasengänge auftamponiert und ein Nasengips angelegt werden mußte, ist eine an sich schwere Verletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092436Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0100OS00078_8600000_001