Norm
AngG §27 C6Rechtssatz
Unter einem fortgesetzten Entlassungsgrund (hier: Kündigungsgrund) ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf der selben Neigung oder denselben Eigenschaften des Dienstnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, welche alle einselben und demselben Entlassungstatbestand (Kündigungstatbestand) zu unterstellen sind und wegen ihres inneren Zusammenhanges durch Zeit, Ort, Ursache oder Gelegenheit nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dauertatbestand, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, GesamtverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022