RS OGH 1986/9/30 5Ob140/86, 5Ob159/86, 5Ob30/92 (5Ob31/92 - 5Ob33/92), 3Ob4/95, 5Ob108/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
beobachten
merken

Norm

MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

Rechtssatz

Was die Umgehungsabsicht betrifft, so muß es dem Vermieter und oder dem Hauptmieter darum gehen, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen; der häufigste Anwendungsfall wird der Versuch sein, durch die Untervermietung einen den Kategoriebetrag übersteigenden Mietzins zu erzielen und den Kündigungsschutz auszuschalten (das Untermietverhältnis endet mit dem Hauptmietverhältnis), so daß der Untermieter bei der Veranlassung einer gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des von ihm begehrten Mietzinses den Verlust des Mietgegenstandes befürchten muß. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen darf allerdings bei Überlegung aller Umstände des Falles kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 140/86
    Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg XXXVIII/37
  • 5 Ob 159/86
    Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 159/86
    Veröff: SZ 60/8 = MietSlg XXXIX/3
  • 5 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 30/92
    Auch; nur: Was die Umgehungsabsicht betrifft, so muß es dem Vermieter und oder dem Hauptmieter darum gehen, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen. (T1) nur: An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen darf allerdings bei Überlegung aller Umstände des Falles kein vernünftiger Zweifel bestehen. (T2)
  • 3 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 4/95
    nur: Was die Umgehungsabsicht betrifft, so muß es dem Vermieter und oder dem Hauptmieter darum gehen, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen; der häufigste Anwendungsfall wird der Versuch sein, durch die Untervermietung einen den Kategoriebetrag übersteigenden Mietzins zu erzielen und den Kündigungsschutz auszuschalten (das Untermietverhältnis endet mit dem Hauptmietverhältnis). (T3) nur T2
  • 5 Ob 108/99i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 108/99i
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die von § 2 Abs 3 MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur den Kündigungsschutz oder nur die Zinsbildung betreffen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069645

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0050OB00140_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten