Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Was die Umgehungsabsicht betrifft, so muß es dem Vermieter und oder dem Hauptmieter darum gehen, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen; der häufigste Anwendungsfall wird der Versuch sein, durch die Untervermietung einen den Kategoriebetrag übersteigenden Mietzins zu erzielen und den Kündigungsschutz auszuschalten (das Untermietverhältnis endet mit dem Hauptmietverhältnis), so daß der Untermieter bei der Veranlassung einer gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des von ihm begehrten Mietzinses den Verlust des Mietgegenstandes befürchten muß. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen darf allerdings bei Überlegung aller Umstände des Falles kein vernünftiger Zweifel bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069645Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0050OB00140_8600000_002