Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzug, Nichtzahlung, Rückstand, Schmälerung, Vorenthalten, Lohn, Bezüge, Gehalt, Zahlung, Angestellte, Ende, Beendigung, Unfähigkeit, UnmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021