Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Aus dem zunächst stillschweigenden Dulden der verspäteten Auszahlung von drei Monatsgehältern durch den Insolvenzentgeltsversicherungsfonds kann eine auch nur schlüssige Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Masseverwalter über eine Stundung seiner Gehaltsforderungen für die Zukunft nicht abgeleitet werden. Nur eine solche Vereinbarung könnte aber einem Austrittsrecht allenfalls entgegenstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zahlung, Nichtzahlung, Verzug, Rückstand, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Bezüge, Angestellte, konkludent, Ende, Auflösung, Beendigung, KonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028814Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_001