RS OGH 1986/10/1 3Ob593/86, 8Ob624/87

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

ABGB §139
ABGB §154 Abs2 G
ABGB §178a

Rechtssatz

Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens. Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der ELtern begründet sein können und nach § 178 a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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