Norm
ABGB §1074Rechtssatz
Die Unvererblichkeit hat den Zweck, der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze zu setzen.
Anmerkung
Vgl aber RS0133206 zur KGEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020