RS OGH 1986/10/1 1Ob600/86, 3Ob509/89, 3Ob1530/92, 4Ob168/93, 1Ob1571/95, 3Ob161/97s, 1Ob198/99w, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. Eine Haftung tritt aber nicht ein, wenn der Schädiger gar nicht erkennen kann, dass die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 600/86
    Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102
  • 3 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 509/89
    nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T1)
    Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Beurteilung von Handlungen in der Phase der Vorbereitung eines Verfahrens. (T2) Veröff: JBl 1989,789 (Knötzl)
  • 3 Ob 1530/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 1530/92
    Auch
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Auch; SZ 67/10
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
    Auch
  • 3 Ob 161/97s
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 161/97s
    nur: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T3)
  • 1 Ob 198/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 198/99w
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 57/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 57/00h
    Auch; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T4)
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T5)
  • 8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Auch; Veröff: SZ 2007/58
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Veröff: SZ 2008/104
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt aussichtslos erscheinen muss und ein Verfahren geführt wird, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, liegt Rechtsmittelmissbrauch vor. (T6)
    Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T7)
  • 9 ObA 52/12f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
    Auch; Beisatz: Derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Prozessstandpunkt wenn auch nur geringe, aber doch gewisse Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären. (T8)
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 129/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
    Auch; Beisatz: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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