Norm
AußStrG §238 Abs1Rechtssatz
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008535Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009