RS OGH 1986/10/1 1Ob629/86, 10Ob60/00x, 8Ob143/00p, 1Ob63/01y, 7Ob196/02b, 3Ob39/09w

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

AußStrG §238 Abs1

Rechtssatz

Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008535

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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