Norm
AußStrG 2005 §119Rechtssatz
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008542Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021