Norm
MRG §12 Abs1 ARechtssatz
Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010