Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden. Es erlischt dann mit ihrem Untergang.
Anmerkung
Vgl aber RS0133206 zur KGEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020