Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach deren Auflösung in Ansehung einer zum Gesellschaftsvermögen gehörigen und der Gesellschaft nicht bloß zum Gebrauch überlassenen Liegenschaft auch dann zur Teilungsklage legitimiert, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012