Norm
WG Art10Rechtssatz
Wenn der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbes eines Vollwechsels erübrigen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083931Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00655_8600000_001