RS OGH 1986/10/6 Bkd64/86

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Veröffentlicht am 06.10.1986
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt als - gleichviel ob nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellter - Verteidiger darf eine von ihm verweigerte Sicherheitskontrolle (der mitgeführten Tragtaschen auf Kampfmittel bzw Sprengmittel), worauf ihm der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt wurde, nicht zum Anlaß nehmen, die Verteidigung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung niederzulegen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/86
    Entscheidungstext OGH 06.10.1986 Bkd 64/86
    Veröff: AnwBl 1987,395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055604

Dokumentnummer

JJR_19861006_OGH0002_000BKD00064_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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