Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033079Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00543_8600000_001