RS OGH 1986/10/9 6Ob543/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Norm

ABGB §1409 A
BSVG §38 Abs2

Rechtssatz

Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 543/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 543/86
    Veröff: RdW 1987,297 = SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756 = SZ 59/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033079

Dokumentnummer

JJR_19861009_OGH0002_0060OB00543_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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