Norm
ZPO §204 IRechtssatz
Bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses (wegen wirksamer Klagsrücknahme oder streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, aber auch wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozesspartei in die Rechtsstellung des Prozessgegners und ähnlichen) ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Rekurszulässigkeit und Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010