Norm
UrhG §87 Abs4Rechtssatz
Es handelt sich beim Ersatz nach § 87 Abs 4 Satz 1 UrhG um einen Fall der sogenannten "unechten Geschäftsführung", bei welcher der Verletzer vom Berechtigten wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt werden und demgemäß auf Rechnungslegung, sowie Herausgabe des gesamten aus dem Eingriff erzielten Gewinnes in Anspruch genommen werden kann (so schon zu § 9 UWG SZ 49/63 = EvBl 1977/17 = JBl 1977,423 = ÖBl 1976,124 = GRURInt 1977,337 mit weiteren nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019