RS OGH 1986/10/14 4Ob376/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1986
beobachten
merken

Norm

UrhG §87 Abs4

Rechtssatz

Der nach § 87 Abs 4 UrhG herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. Da der in § 87 Abs 4 UrhG normierten Bereicherungsanspruch allein auf Herausgabe der vom Schaden des Verletzten unabhängigen Vermögensvermehrung des Verletzers - nämlich des von ihm aus dem widerrechtlichen Eingriff gezogenen Nutzens - gerichtet ist, kann aus diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077434

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten