Norm
UrhG §87 Abs4Rechtssatz
Der nach § 87 Abs 4 UrhG herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. Da der in § 87 Abs 4 UrhG normierten Bereicherungsanspruch allein auf Herausgabe der vom Schaden des Verletzten unabhängigen Vermögensvermehrung des Verletzers - nämlich des von ihm aus dem widerrechtlichen Eingriff gezogenen Nutzens - gerichtet ist, kann aus diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077434Dokumentnummer
JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_003