Norm
IPRG §2Rechtssatz
Handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, bedarf es der Feststellung der für die Subsumption unter den konkreten Anknüpfungspunkt des inländischen internationalen Privatrechts und bei Beachtlichkeit von Rückverweisungen und Weiterverweisungen der ausländischen Kollisionsnorm maßgebenden und schließlich aller Umstände für die Erfüllung des jeweiligen Anknüpfungspunktes der anzuwendenden inländischen oder ausländischen kollisionsrechtlichen Norm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076869Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00544_8600000_002