Norm
ZPO §210Rechtssatz
Die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll ist zwar erwünscht, aber - anders als wenigstens die Unterschrift des Vorsitzenden oder Einzelrichters - kein Gültigkeitserfordernis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037390Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009