Norm
ZPO §204 HRechtssatz
Weil Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen werden, erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam werden, tritt auch ihre allfällige prozessbeendende Wirkung erst in diesem Zeitpunkt ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013