RS OGH 1986/10/15 3Ob600/86, 3Ob116/86, 6Ob619/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
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Norm

ABGB §884
ZPO §204 D

Rechtssatz

Es ist weder von der ZPO vorgesehen noch üblich, daß die Übertragung des in Kurzschrift oder auf Schallträger protokollierten Vergleichstextes von den Parteien (vertretern) zum Zeichnen ihres Einverständnisses unterschrieben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017198

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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