Norm
ABGB §884Rechtssatz
Es ist weder von der ZPO vorgesehen noch üblich, daß die Übertragung des in Kurzschrift oder auf Schallträger protokollierten Vergleichstextes von den Parteien (vertretern) zum Zeichnen ihres Einverständnisses unterschrieben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017198Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_002