Norm
ABGB §1175 KRechtssatz
Auch aus § 1184 ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser Bestimmung hat wohl jedes Mitglied "einen gleichen Anteil" zum gemeinschaftlichen Stamm beizutragen. Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dasselbe einzubringen hat, sondern nur, daß der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018