RS OGH 1986/10/15 3Ob608/86, 4Ob25/97y, 1Ob284/99t, 3Ob71/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
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Norm

ZPO §563
ZPO §572

Rechtssatz

Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen und die Aufkündigung nach § 572 ZPO mit Urteil aufzuheben; eine ausdrückliche Einwendung ist dann nicht notwendig, wenn sich die Umstände, aus denen sich die verspätete Anbringung der Aufkündigung ergibt, zB bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Aufkündigung ergeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 608/86
    Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 608/86
    Veröff: SZ 59/171
  • 4 Ob 25/97y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 25/97y
    Auch; nur: Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Beisatz: Ist aber die Aufkündigung noch rechtzeitig, aber doch so spät bei Gericht eingebracht worden, daß die Zustellung an den Gegner verspätet erfolgen muß, dann kann das Gericht die Kündigung gleichfalls als verspätet zurückweisen. Wurde aber die Aufkündigung so rechtzeitig bei Gericht eingebracht, daß auch die Zustellung voraussichtlich rechtzeitig erfolgen kann, dann darf das Gericht die Aufkündigung nicht als verspätet zurückweisen. Wurde die Kündigung rechtzeitig bei Gericht überreicht, faßt das Gericht aber den Beschluß hierüber erst "nach Ablauf der Frist", ist dies ebenso zu behandeln, wie die verspätete Überreichung. (T2); Beisatz: Hier: urlaubsbedingte Abwesenheit des Erstrichters. (T3)
  • 1 Ob 284/99t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
    Vgl; Beisatz: Eine nach § 563 Abs 1 ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge § 564 Abs 2 ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich. (T4); Veröff: SZ 73/6
  • 3 Ob 71/05w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044794

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00608_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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