Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021