Norm
ABGB §1175 KRechtssatz
Nur dann, wenn es sich um eine echte und volle Gemeinschaft hinsichtlich aller in einer Kanzleigemeinschaft bearbeiteten Causen handeln würde, wenn beide Partner in allen sonstigen Belangen gleiche Beiträge eingebracht hätten, dann könnte aus § 1184 ABGB abgeleitet werden, daß auch die anfallenden Gesamtspesen von beiden Partnern gemeinsam je zur Hälfte zu tragen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022531Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00564_8600000_005