RS OGH 1986/10/16 13Os91/86

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Norm

StGB §32 Abs3
StGB §33

Rechtssatz

Aus § 32 Abs 3 StGB ist der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen (hier: sogenannte Rififi-Einbruch) mit entsprechend strengeren Strafen zu ahnden. Eine solche verwegene Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweist, ist als (besonderer) Erschwerungsumstand heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091084

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0130OS00091_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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