Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftlichen Vorgänge nicht berührt werden können. Die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Mitgliedschaftsrechte stehen daher bis zur förmlichen Rückübereignung weiterhin ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu und können somit erst danach (mit Wirkung ex nunc) wieder vom Veräußerer wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014