RS OGH 1986/10/16 13Os117/86

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Norm

StPO §50 Abs3

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle gilt für die Vertretung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes eines Privatbeteiligten § 45 a Abs 1 StPO. Demnach kann ein Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist, beim OGH nicht als Vertreter des Privatbeteiligtenvertreters einschreiten (Ausführungen nur im Akt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097207

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0130OS00117_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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