Norm
StPO §50 Abs3Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle gilt für die Vertretung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes eines Privatbeteiligten § 45 a Abs 1 StPO. Demnach kann ein Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist, beim OGH nicht als Vertreter des Privatbeteiligtenvertreters einschreiten (Ausführungen nur im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097207Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0130OS00117_8600000_002