TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/22 2000/09/0115

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39a;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der J in M, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. Mai 2000, Zl. K 019/05/1999.011/011, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich soweit die Beschwerdeführerin mit ihm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 26 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f iVm § 26 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt wurde, sowie im Umfang seines Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2000 wurde die Beschwerdeführerin - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 15. April 1999 übernommenen Spruchteile - im Sinne des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 26 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R Gesellschaft mbH in M am 10. Juli 1997 um

21.45 Uhr "dem Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates für den

16. Aufsichtsbezirk, E, VB K, trotz Verlangen keine Auskünfte über Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer erteilt, indem sie erklärten, nicht gewillt zu sein, mit den Erhebungsorganen zu sprechen und keine Auskünfte über die angetroffenen Personen zu erteilen"

und im Sinne des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f iVm § 26 Abs. 4 AuslBG dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft am 10. Juli 1997 um

21.45 Uhr "dem Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates für den

16. Aufsichtsbezirk, E, VB K, die Nachweisung und die Überprüfung der Identität der in der Betriebsstätte (§ 26 Abs. 2 AuslBG), nämlich der Küche bzw. dem Gastraum, angetroffenen Personen, nämlich einer männlichen und einer weiblichen Person, bei denen aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Arbeitskleidung und der ausgeübten Tätigkeit Grund zur Annahme bestand, dass es sich offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelte, verweigert, indem sie erklärten, dass sie nicht gewillt seien, mit den Erhebungsorganen zu sprechen und keine Auskünfte über die angetroffenen Personen erteilen".

Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin - in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung gegen die Strafhöhe - zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 8 Tage) und Kostenbeiträge von insgesamt S 6.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie S 6.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Hingegen wurde die Beschwerdeführerin von der unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat, sie habe als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft am 10. Juli 1997 um 21.45 Uhr "die Durchführung der Amtshandlung durch das Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates für den 16. Aufsichtsbezirk, E, VB K, beeinträchtigt, indem sie mit den Erhebungsorganen nicht sprachen, die Aufnahme einer Niederschrift verweigerten und außerdem bei Eintritt der Erhebungsorgane die Küchentüre verschlossen und diese zuhielten, wobei die Erhebungsorgane längere Zeit am Betreten der Küche gehindert wurden und die Aufnahme der relevanten Taten verhindert wurde" und derart eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e iVm § 26 Abs. 3 AuslBG begangen, freigesprochen, das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Zur Begründung der aufrecht erhaltenen Schuldsprüche führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage Folgendes aus:

"Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16. Aufsichtsbezirk vom 17.7.1997, Zl. 8960/378-16/97, woraus sich die der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ergeben. Diese seien anlässlich einer Kontrolle des von der R GesmbH, in  M, Bstraße 1, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschuldigte zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt unstrittigerweise war, betriebenen Chinarestaurant 'H' durch zwei Arbeitsinspektoren des Arbeitsinspektorates für den

16. Aufsichtsbezirk sowie zwei Gendarmeriebeamte festgestellt worden. Beim Betreten des Betriebes hätten sich die Beschuldigte, deren Ehegatte, eine unbekannte weibliche Person in Arbeitskleidung (schwarzer Rock, weiße Bluse, dunkles Gilet) mit asiatischem äußeren Erscheinungsbild im Gastraum befunden und seien aus der Küche deutliche Arbeitsgeräusche (Zerkleinerung von Zwiebeln) vernehmbar gewesen. Die Beschuldigte habe jedoch den Arbeitsinspektor K sowie den Gendarmeriebeamten Ma am Betreten der Küche gehindert, indem sie die Küchentüre geschlossen und zugehalten und zugleich eine in vermutlich chinesischer Sprache gehaltene Warnung in Richtung Küche gerufen habe. Als den beiden Kontrollorganen der Weg durch die Beschuldigte freigegeben worden sei, hätten diese in der Küche auf einem Küchentisch die geschnittenen Zwiebeln liegen gesehen; eine unbekannte Person habe durch einen Hinterausgang die Küche ins Freie verlassen und man habe deren Spur in der Dunkelheit verloren. Auf dem Fluchtweg sei eine verschmutzte Küchenschürze sowie ein Paar Schlapfen entdeckt worden. Als die beiden genannten Kontrollorgane nach erfolgloser 'Nachsuche' in den Gastraum des Restaurants zurückgekehrt seien, sei auch die unbekannte weibliche Person verschwunden gewesen. In der Folge sei die Berufungswerberin durch den Arbeitsinspektor K über die gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG belehrt, auf mögliche verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen hingewiesen und wiederholt aufgefordert worden, die Identität der angetroffenen weiblichen Person sowie der unbekannten Person, welche offenbar in der Küche gearbeitet habe, bekannt zu geben, Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die Beschuldigte habe jedoch erklärt, nicht Willens zu sein, mit den Erhebungsorganen zu sprechen, keine Auskünfte über die angetroffenen Personen zu erteilen und auch keine Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

Anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Kontrollorgane K sowie Revierinspektor Ma den Sachverhalt untereinander und mit den Angaben in der genannten Anzeige übereinstimmend dar.

Der weitere Zeuge RI Mu sicherte vorerst den Eingang zum Restaurant und nahm im Inneren desselben bei der Tür stehend die ihm persönlich bekannte Beschuldigte sowie deren Gatten und eine unbekannte asiatisch aussehende Person, die offenbar eine Kellnerin gewesen sei, weil sie so gekleidet gewesen sei, wahr. Die Beschuldigte behauptete bei der Einvernahme, zum damaligen Zeitpunkt seien ihr Mann als Koch und eine Küchenhilfe im Restaurant angestellt gewesen, ihre Schwester habe (als Kellnerin) gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.7.1997 seien jedoch weder ihre Schwester als Kellnerin noch die Küchenhilfe im Betrieb anwesend gewesen. Sie habe sich nicht vor die Küchentüre gestellt, um das Betreten der Küche durch die Kontrollbeamten zu verhindern und auch niemanden durch einen Zuruf Richtung Küche gewarnt. Auch sei sie von niemanden gefragt worden, wie viele Ausländer im Betrieb beschäftigt seien und wie diese heißen würden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Küche bereits 'fixfertig zusammengeräumt' gewesen und könne sie sich nicht erklären, wie frisch geschnittene Zwiebel auf den Küchentisch kamen; die Schlapfen und die Schürze dürften offenbar von ihrem Mann stammen, der unordentlich sei. Die von den Kontrollorganen als Kellnerin angesehene weibliche Person sei als einziger Gast etwa eine Minute vor der Kontrolle ins Restaurant gekommen, um sich ein Cola zu bestellen und ihr unbekannt. Üblicherweise würden Kellnerinnen in China-Restaurants eine landesübliche Tracht tragen. Da das Haus 'umstellt' gewesen sei, sei ihr unerklärlich, wie in dieser Situation jemand hätte aus dem Lokal flüchten können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ist hinsichtlich des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes der übereinstimmenden Darstellung durch die vernommenen drei Zeugen gefolgt, weil diese auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen, bei deren Verletzung mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssten, während es der Beschuldigten freisteht, ihre Verantwortung so zu wählen, dass sie möglichst straffrei bleibt und auch kein Anlass besteht, anzunehmen, alle drei Zeugen hätten die Beschuldigte übereinstimmend wahrheitswidrig belasten wollen. Zudem vermag auch die Rechtsmittelwerberin den von ihr nicht bestrittenen Umstand, dass sich in der Küche am dortigen Küchentisch geschnittene Zwiebel befunden haben, obwohl ihr Mann als Koch die Küche bereits zusammengeräumt hätte und auch die Küchenhilfe am Tattag nicht anwesend war, in keiner Weise zu erklären. Die Behauptung, die von den Kontrollorganen K und Ma auf dem 'Fluchtweg' aufgefundene verschmutzte Küchenschürze sowie Schlapfen hätten wohl ihrem Mann gehört, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Wenn die Beschuldigte nunmehr erstmals in der von ihr angestrengten öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptet, bei der von den Zeugen übereinstimmend als asiatisch aussehend beschriebenen typische Kellnerkleidung tragenden weiblichen Person im Gastraum des China-Restaurants habe es sich um einen Gast gehandelt, der ein Cola getrunken habe, verliert diese Behauptung schon dadurch an Glaubwürdigkeit, weil es naheliegend gewesen wäre, diese Rechtfertigung schon in einem früheren Verfahrensstadium darzutun. Dem Vorbringen widerspricht auch der für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbare Umstand, dass dieser Gast in der Folge ohne zu bezahlen das Restaurant verlassen haben müsste.

Die Berufungswerberin hat daher die ihr zu Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldhaft im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu verantworten."

Gegen diesen Bescheid - nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar - nur im Umfang der Bestrafung der Beschwerdeführerin richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in diesem Umfang durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach ihrem gesamten Vorbringen erkennbar -

im Umfang ihrer Bestrafung (Schuldspruch, Straf- und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Bescheidbegründung Abstand zu nehmen und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im Tatzeitpunkt geltenden Novelle BGBl. Nr. 314/1994, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Zufolge Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern bereitgestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Nach dem Absatz 4 dieser Gesetzesstelle ist der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter verpflichtet, über die Identität von Personen, die sich an einem in Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Die einschreitenden Organe der in Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die Identität dieser Personen zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG in der zur Zeit der Tat geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer

c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Arbeitsinspektoraten den regionalen Geschäftstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekannt gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt,

...

f) entgegen dem § 26 Abs. 4 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem in § 26 Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. c bis f mit Geldstrafe von S 30.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Nach den aufrechterhaltenen beiden Schuldsprüchen wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe einem Auskunftsbegehren über Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht entsprochen, und sie habe die Nachweisung und Überprüfung der Identität der in der Küche bzw. im Gastraum angetroffenen Personen verweigert, indem sie erklärt habe, "nicht gewillt zu sein, mit den Erhebungsorganen zu sprechen und keine Auskünfte über die angetroffenen Personen zu erteilen".

Geht man von diesen angelasteten Tatumschreibungen und den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen aus, dann kann der Beschwerdeführerin diese Verletzung bzw. Verweigerung von Mitteilungspflichten schon aus folgenden Erwägungen nicht vorgeworfen werden:

Zu der am 10. Juli 1997 vom Arbeitsinspektorat (in Anwesenheit von zwei Gendarmeriebeamten) durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG wurde kein Dolmetscher beigezogen. Hingegen wurde die Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 4. November 1997 unter Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen. Zu der am 5. April 2000 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdeführerin teilnahm und in deren Verlauf sie vernommen wurde, wurde gleichfalls ein Dolmetscher beigezogen. Demnach ist davon auszugehen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 AVG (iVm § 24 VStG) vorgelegen sind, die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und ein Dolmetscher im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin (Partei) beigezogen werden musste. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist nicht Deutsch. Der Umstand, dass sie sich (allenfalls) im normalen Leben hinreichend verständigen kann, berechtigt nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche oder rechtliche Ausdrücke (hier:

Auskunftsbegehren bzw. Belehrungen über Bestimmungen des AuslBG und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen oder Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (vgl. sinngemäß die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage 1998, Seite 582, E 5 ff wiedergegebene Judikatur).

In ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (eingelangt am 17. Juni 1998) hat die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes vorgebracht:

"Obwohl wir österreichische Staatsbürger sind, und wir uns sehr bemühen, die deutsche Sprache zu beherrschen ist es möglich, dass es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu Missverständnissen kam".

Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache die an sie gerichteten Auskunftsbegehren des Erhebungsorganes des Arbeitsinspektorates verstanden hat, wurden nicht getroffen.

Die belangte Behörde vermag für die der Beschwerdeführerin angelastete Erklärung mit dem in den Tatumschreibungen angegebenen Wortlaut kein Ermittlungsergebnis anzugeben. Nach Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den aufrechterhaltenen Schuldsprüchen - vorgeworfen, sie habe "mit den Erhebungsorganen nicht gesprochen". Der Zeuge K hat zu den von ihm an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen ausgesagt, "ich habe darauf keine Antwort bekommen bzw. wurde mir zu verstehen gegeben, dass sie dazu nichts sagen werde; gesprochen hat sie schon mit uns, aber keine inhaltlichen Antworten gegeben". Der Zeuge Ma hat hingegen ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe Auskünfte über ausländische Arbeitskräfte "verweigert". Mit diesen zumindest teilweisen Widersprüchen (keine Antwort bzw. "Verweigerung") in den Aussagen hat die belangte Behörde sich nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls kann den genannten beiden Aussagen nicht eindeutig entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe eine Erklärung mit dem nach den Tatumschreibungen ihr vorgeworfenen Inhalt gegenüber dem Zeugen K abgegeben. Es bleibt auch unbeantwortet, ob die einschreitenden Erhebungsorgane des Arbeitsinspektorates, die der Muttersprache der Beschwerdeführerin nicht mächtig waren, die Erklärungen der Beschwerdeführerin - soweit sie ihre Muttersprache verwendete - verstanden haben.

Hinsichtlich des Schuldspruches im Sinne des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde nur festgestellt, dass eine (männliche) unbekannte Person die Küche verlassen habe und die anschließende "Nachsuche" nach dieser Person erfolglos geblieben sei. Eine ebenfalls "unbekannte" (weibliche) Person wurde nicht bei Ausübung einer Arbeitsleistung angetroffen. Der Aufenthalt dieser Person war im Gastraum, der allerdings nicht ausschließlich der Erbringung von Arbeitsleistungen vorbehalten ist. Demnach wurden bei keiner dieser beiden Personen die Voraussetzungen im Sinne des § 26 Abs. 4 AuslBG hinreichend und vollständig festgestellt, um eine Mitteilungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Gesetzesstelle auszulösen.

Bei der "unbekannten Person" in der Küche fehlen konkrete Hinweise und Feststellungen darüber, dass diese Person eine ausländische Arbeitskraft war bzw. worauf sich der Verdacht, es habe sich bei dieser Person um einen Ausländer gehandelt, stützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0060).

Die im Gastraum aufhältig gewesene Person hat jedenfalls nicht gearbeitet, sodass auch nicht offensichtlich ist, dass es sich bei dieser Person um eine Arbeitskraft handelte, zumal allein die festgestellte Bekleidung (schwarzer Rock, weiße Bluse, dunkles Gilet) dieser Person - bei sonst fehlenden weiteren Hinweisen - nicht zwingend als Arbeitskleidung einer Kellnerin angesehen werden musste. Der in der Beweiswürdigung von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte schon in einem früheren Verfahrensstadium angeben müssen, dass diese Person ein Gast gewesen sei, ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 4. November 1997 - dabei handelte es sich überhaupt um das erste Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren - schon im zweiten Satz des Vernehmungsprotokolls angegeben, dass sich im Gastraum noch ein Gast aufgehalten und Cola getrunken habe. Wäre die belangte Behörde ihren im Rahmen der Beweiswürdigung an das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst gestellten Anforderungen gefolgt, dann hätte sie der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht die Glaubwürdigkeit nicht absprechen dürfen. Hinsichtlich der Vermutung der belangten Behörde, der Gast habe nicht bezahlt, ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu verweisen, dass der Gast das Entgelt für das Getränk auf der Theke zurückgelassen habe.

Inwieweit die Beschwerdeführerin alleine durch die ihr angelastete Erklärung eine "Überprüfung der Identität" von (nicht anwesenden) Personen "verweigert" haben soll, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und nach den getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, hätte eine Überprüfung der Identität von Personen doch zumindest die Anwesenheit dieser Personen bei der (versuchten) Überprüfung vorausgesetzt.

Der Beschwerdeführerin kann somit im Hinblick auf die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers und nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Verweigerung der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens bzw. der Nachweisung und Überprüfung der Identität von Personen im Sinne des § 26 Abs. 4 AuslBG nicht vorgeworfen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Erwägungen - und ohne weiteres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen - im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der Pauschalgebühr (nach § 24 Abs. 3 VwGG) beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 22. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090115.X00

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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