Norm
ABGB §1175 A1. HGB §161Rechtssatz
Durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages entsteht nur eine "Vorgesellschaft". Die "Vorgesellschaft" hat bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 HGB die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und ist nicht parteifähig. Parteifähig sind nur die Personen, die für sie gemeinsam handelnd und sich verpflichtend aufgetreten sind. Das Klagebegehren ist durch die Bezeichnung des Unternehmens eindeutig gegen dessen Inhaber gerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022074Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00127_8600000_001