Norm
ArbVG §8 Z1Rechtssatz
Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. So kann etwa die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, die Geltung eines Industrie - KollV daher nicht begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017