Norm
VBG §36Rechtssatz
Eine Selbstbindung des Rechtsträgers (hier durch § 3 stmkLVBG 1974) verpflichtet nur diesen; wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorgeschrieben war, führt die Nichtbeachtung mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den § 36 VBG fallenden Vertragsbestimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081695Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00123_8600000_001