Norm
StPO §286 Abs2Rechtssatz
Kann der Angeklagte zum Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht erscheinen, weil er in Haft ist, dann kommt eine Strafneubemessung durch den OGH nicht in Betracht; der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der StPO nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100153Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00143_8600000_004