RS OGH 1986/10/21 10Os143/86 (10Os144/86), 13Os38/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

StPO §286 Abs2
StPO §292

Rechtssatz

Kann der Angeklagte zum Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht erscheinen, weil er in Haft ist, dann kommt eine Strafneubemessung durch den OGH nicht in Betracht; der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der StPO nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 143/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 10 Os 143/86
  • 13 Os 38/88
    Entscheidungstext OGH 07.04.1988 13 Os 38/88
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der StPO nicht vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Eine Rückverweisung an das Erstgericht kommt aus prozeßrechtssystematischen Erwägungen nicht in Betracht - Abtretung an den örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz - (so schon EvBl 1986/17 = JBl 1985,505). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100153

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0100OS00143_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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