Norm
ABGB §938 BRechtssatz
Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018