Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitgeber, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Entlassung nicht ausgesprochen hat, der Entlassungsgrund aber inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist, und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Erklärung, Verzicht, Untergang, Grundsatz, Unverzüglichkeit, verspätet, vorzeitige Auflösung, nichtiger Grund, Ende, Beendigung, Zeitpunkt, Dauer, Frist, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtzeitigkeit, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017