RS OGH 1986/10/21 14Ob155/86, 9ObA89/87, 9ObA271/00v, 8ObA4/15v, 9ObA119/16i

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitgeber, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Entlassung nicht ausgesprochen hat, der Entlassungsgrund aber inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist, und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Erklärung, Verzicht, Untergang, Grundsatz, Unverzüglichkeit, verspätet, vorzeitige Auflösung, nichtiger Grund, Ende, Beendigung, Zeitpunkt, Dauer, Frist, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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