Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen vermögen den allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Entlassungsrechts, daß eine Entlassung unverzüglich, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, nicht zu verdrängen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Unverzüglichkeit, Ausspruch, Erklärung, Frist, Kenntnis, Verlust, Untergang, Rechtzeitigkeit, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029246Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00160_8600000_001