RS OGH 1986/10/21 14Ob160/86 (14Ob161/86)

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen vermögen den allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Entlassungsrechts, daß eine Entlassung unverzüglich, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, nicht zu verdrängen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 160/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 160/86

Schlagworte

SW: Angestellte, Unverzüglichkeit, Ausspruch, Erklärung, Frist, Kenntnis, Verlust, Untergang, Rechtzeitigkeit, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029246

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00160_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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