Norm
ABGB §7Rechtssatz
Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich gegebene gesetzliche Bestimmungen als nicht anwendbar. Dies schließt aber das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer (nach Meinung der Gesetzesverfasser!) taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016