Norm
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 litbRechtssatz
Keine konkrete Maßnahme, weil der Verurteilte durch die rechtlich verfehlte Vorverlegung des (restlichen) Strafvollzuges (vor den Ablauf der in Art 14 Abs 1 lit b Eur Auslieferungsabk normierten Schutzfrist) in concreto keinen Nachteil erlitten hat. (Durch Zustimmung zum Ausdruck gebrachte Absicht, das Bundesgebiet innerhalb der Schutzfrist nicht zu verlassen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073392Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00142_8600000_001