RS OGH 1986/10/21 10Os142/86

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 litb
StPO §292

Rechtssatz

Keine konkrete Maßnahme, weil der Verurteilte durch die rechtlich verfehlte Vorverlegung des (restlichen) Strafvollzuges (vor den Ablauf der in Art 14 Abs 1 lit b Eur Auslieferungsabk normierten Schutzfrist) in concreto keinen Nachteil erlitten hat. (Durch Zustimmung zum Ausdruck gebrachte Absicht, das Bundesgebiet innerhalb der Schutzfrist nicht zu verlassen.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073392

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0100OS00142_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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