- 14 Ob 127/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 127/86
- 14 Ob 110/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 110/86
Veröff: HS XVI/XVII/14
- 14 Ob 172/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 172/86
- 7 Ob 516/87
- 9 ObA 158/89
Auch; Beisatz: Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (
§ 48 ASGG). (T1)
- 9 ObA 134/89
Vgl auch
- 4 Ob 7/90
- 9 ObA 178/90
- 7 Ob 606/91
Veröff: RZ 1993/9 S 70
- 9 ObA 220/92
- 8 Ob 641/93
- 9 ObA 105/94
Auch; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. (T2) Beisatz:
§ 48 ASGG (T3)
- 4 Ob 2340/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2340/96p
nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T4)
- 10 ObS 2021/96w
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2021/96w
nur T2; Beisatz: Berichtigung der Parteibezeichnung vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark). (T5)
- 6 Ob 182/97a
- 9 Ob 380/97s
nur T2
- 8 ObA 180/98
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 180/98
Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers nach einer Gesamtrechtsnachfolge. (T6)
- 8 ObA 189/99y
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen. (T7)
- 6 Ob 36/00p
nur T2; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T8) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T9)
- 4 Ob 315/00b
Auch
- 6 Ob 240/02s
Auch
- 9 Ob 143/03z
Auch
- 1 Ob 12/12i
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 12/12i
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T10)
- 6 Ob 128/13m
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 128/13m
Vgl; Beisatz: Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T11)
- 6 Ob 41/14v
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/74
- 4 Ob 175/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 136/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 136/15s
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von einer Kommanditgesellschaft auf die Komplementärin. (T12)
- 5 Ob 2/17f
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 2/17f
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 92/17m
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 92/17m
Vgl; beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T13)
- 2 Ob 114/20h
Vgl
- 2 Ob 113/20m
Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel. (T14)
- 2 Ob 212/20w
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T15)