Norm
StPO §160Rechtssatz
Das Gericht ist zwar nach den §§ 160, 248 Abs 1 StPO berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. Die Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe verletzt keine Verfahrensgrundsätze, wenn das Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung sich nicht als Zeugnisverweigerung darstellt, sondern auf eine hysterische Schockraktion zurückzuführen ist, die es dem Zeugen trotz an sich gegebener Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagefähigkeit unmöglich macht, vor einem größeren Personenkreis zu sprechen und die Ereignisse so wie im Vorverfahren wiederzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097538Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0110OS00126_8600000_002