Norm
ZPO §1 AaRechtssatz
Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, dass ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010