TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/22 2002/09/0048

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §39;
AVG §57 Abs3;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 idF 1999/I/170;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dkfm. M in M, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. Dezember 2000, Zl. 11-0004/1-IV/3/2000, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Mandats-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Oktober 1996 wurde gemäß § 57 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes festgestellt, dass die Erhaltung der Bildersammlung Erzherzog Johanns, zum Großteil befindlich im "Plochlhaus" in Bad Aussee, bestehend aus den in der beiliegenden Liste (129 Seiten plus Inhaltsverzeichnis), welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, genannten Werken, als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung dazu heißt es, die in Rede stehende Sammlung stehe im Eigentum des Beschwerdeführers und zeichne sich durch folgende Eigenschaften aus:

Erzherzog Johann (1782 bis 1859) habe, beginnend im Jahr 1802, einen Kreis von Künstlern um sich versammelt, solche, die zu "Kammermalern" ernannt gewesen seien - also in einem ständigen Dienstverhältnis gestanden seien - und solche, die durch fallweise Aufträge beschäftigt worden seien. Die im Laufe mehrerer Jahrzehnte bis zum Revolutionsjahr 1848 entstandene Aquarellsammlung habe sich im Besitz der Nachkommen Erzherzog Johanns von Österreich erhalten, bis nun 32 Blätter davon in den Handel gelangt seien, um in der Galerie H in W versteigert zu werden (hierzu Verweis auf eine Liste der Blätter aus der Sammlung M, Bildersammlung Erzherzog Johanns im Versteigerungskatalog "Erzherzog Johann - Die Kammermaler" der Galerie H, W 1996).

Die Blätter der Kunstsammlung des Erzherzogs seien alle im direkten Auftrag an die Maler entstanden und dies zumeist mit sehr genauen Angaben, sodass sie ein eindrucksvolles Bild vom Leben und der Gesinnung der hervorragenden Persönlichkeit des Auftraggebers zu zeichnen vermöchten. Die Sammlung umfasse gemäß der beigegebenen, 129 Seiten plus Inhaltsverzeichnis zählenden Liste die Darstellung historischer Szenen und vorbildhafter Persönlichkeiten, die Wiedergabe von Landschaften der Alpengebiete, vornehmlich der Steiermark und Tirols, auch Salzburgs und Kärntens, von Bräuchen und Trachten der bäuerlichen Bevölkerung, der bestehenden Industriewerke und Arbeitsmethoden, Szenen aus dem Leben des Erzherzogs und die Geschichte seiner Liebe zu Anna Plochl auf den Blättern, die besonders in der vom Erzherzog so genannten Mappe "Vergangene Zeiten" zusammengefasst seien, Bilder seiner Besitzungen, Erinnerungsberichte von Reisen und Jagden, Huldigungen und Gratulationen, Genredarstellungen der heiteren und realistischen Art. Zu den Kammermalern, die diese Werke geschaffen hätten, zählten Johann Knib (1779 bis 1809), der Erzherzog Johann ab 1802 zunächst in die Obere Steiermark begleitet habe, danach Jakob Gauermann (1773 bis 1848), dessen Serie der Steirischen Landschaftsaquarelle mit 62 Blättern bis 1818 fertig gestellt gewesen sei und bis heute den Kern der Erzherzog Johann-Sammlung bilde. Der Kammermaler Karl Russ (1779 bis 1843) habe von 1810 bis 1820 den Auftrag erhalten, die Kleidung der einfachen Menschen auf dem Lande in ihren steirischen Trachten durch Aquarelle festzuhalten, die ebenfalls einen überaus wertvollen Kernbestand der Sammlung darstellten. Als Russ 1818 zum Kustos der kaiserlichen Gemäldesammlung berufen worden sei, sei die weitere Bestandsaufnahme der steirischen Trachten auf den Maler Matthäus Loder (1781 bis 1828) übergegangen, der "nicht nur der feinste, brillanteste und liebenswerteste aller Kammermaler überhaupt gewesen sei, sondern vor allem der authentische Schilderer der Begegnungen mit Anna Plochl und der Geschichte ihrer Liebe" (Zitat Koschatzky 1996). Zum Nachfolger Loders sei der bereits erfolgreiche und anerkannte Maler Thomas Ender (1793 bis 1875) erwählt worden, der neben seiner Tätigkeit als Professor der Landschaftsmalerei an der Wiener Akademie in den Sommermonaten für Erzherzog Johann dessen Besitzungen bildlich erfasst und das von Loder in Gastein Begonnene fortgeführt habe. Im Salzburgischen und in Tirol habe er unvergleichliche Ansichten der Alpenlandschaften und der Gletscherwelt geschaffen.

Einen engen persönlichen Kontakt habe Erzherzog Johann auch zu dem Maler Ludwig Schnorr von Carolsfeld (1788 bis 1853) gehabt, den er zur Ausschmückung des Brandhofs herangezogen habe und von dem sich Blätter in der Sammlung befänden.

Die beschriebene und charakterisierte Sammlung, die laut Liste über 1.000 Blätter enthalte und eine einzigartige künstlerische Bestandsaufnahme des Landes und seiner Bewohner sowie ein unersetzliches Dokument für Leben und Wirken Erzherzog Johanns von Österreich darstelle, sei in historischer, künstlerischer und kultureller Hinsicht von nationaler Bedeutung, sodass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung als geschlossene Einheit bestehe.

Ein inhaltsgleicher (Mandats-)Bescheid vom 17. Oktober 1996 wurde auch dem Kunsthändler H in Wien zugestellt.

Gegen diese inhaltsgleichen Bescheide erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch H Vorstellungen.

Es folgte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Umfanges der unter Schutz zu stellenden Bildersammlung, sowie die Erstattung eines Amtsgutachtens über die Bildersammlung Erzherzog Johanns vom 7. Juli 1997, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 1997 und am 24. Oktober 1997 zwei Stellungnahmen abgab.

Mit Antrag vom 27. November 1997 machte H gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich zuständige Oberbehörde infolge Säumigkeit des Bundesdenkmalamtes mit der Entscheidung für die von ihm erhobene Vorstellung gegen den Unterschutzstellungsbescheid vom 17. Oktober 1996 geltend.

Mit Antrag vom 10. Dezember 1997 machte auch der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich zuständige Oberbehörde infolge Säumigkeit des Bundesdenkmalamtes mit der Entscheidung für die von ihm erhobene Vorstellung gegen den Unterschutzstellungsbescheid vom 10. Oktober 1996 geltend.

Mit Bescheiden jeweils vom 8. Februar 1999 wurden diese Devolutionsanträge gemäß § 73 Abs. 2 AVG mangels einer ausschließlich auf Verschulden der Behörde zurückzuführenden Verzögerung abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ergriff dagegen kein weiteres Rechtsmittel.

Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/09/0052-7, hob der Verwaltungsgerichtshof jedoch über Beschwerde des H den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheit vom 8. Februar 1999, mit welchem dessen Devolutionsantrag abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Schreiben vom 17. März 1999 teilte das Bundesdenkmalamt dem Vertreter des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG mit, unter Verzicht auf weitere Blätter der Sammlung würden nunmehr nur die bereits bezeichneten wichtigsten Blätter der Liste IV (Liste der auf Grund des Mandatsbescheides vom 10. Oktober 1996 vom Denkmalschutz nicht umfassten Blätter) in den schutzwürdigen Bestand der Bildersammlung Erzherzog Johanns einbezogen. Es seien dies in der Folge durch den Werken zugeordnete Katalognummern aufgezählte inhaltlich und künstlerisch bedeutende Blätter der Sammlung, die in der wissenschaftlichen Literatur als zur Sammlung Erzherzog Johanns gehörig ausgewiesen seien und unverzichtbar erschienen, jedoch im "Alten Katalog" aus dem Jahr 1938, der ersten Auflistung, fehlten. Die nunmehr vorliegende Liste für die Unterschutzstellung werde auch hinsichtlich inzwischen im Landesmuseum im Johanneum Graz aufgefundener Bestände an Fotografien der zur Bildersammlung Erzherzog Johanns gehörigen Blätter ergänzt und durch weitere Literaturzitate sowie eine Literaturübersicht mit den in der Liste verwendeten Abkürzungen vervollständigt. Die beigelegte Inhaltsübersicht nenne die Anzahl der Blätter der einzelnen Künstler. Gleichzeitig wurde die Gesamtliste der in die Sammlung einbezogenen Kunstwerke übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 6. Mai 1999 erfolgte eine weitere Ergänzung der in die Sammlung einzubeziehenden Blätter (ebenfalls spezifiziert durch Angabe der jeweiligen Katalognummern).

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 wurde den Vorstellungen des Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben; es wurden die Bescheide vom 10. bzw. 17. Oktober 1996 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Bildersammlung Erzherzog Johanns, zum Großteil befindlich im "Plochlhaus" in Bad Aussee, Steiermark, bestehend aus den in der beiliegenden Liste (139 Seiten inklusive Literatur, Quellenverzeichnis und Inhaltsübersicht), welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, genannten Werken, gemäß § 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe des Amtssachverständigengutachtens samt dessen Ergänzungen führte das Bundesdenkmalamt - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - aus, was die Einheit der Sammlung betreffe, so werde im letzten Satz des § 6 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz ausdrücklich normiert, dass der Umstand, dass die Gegenstände einer Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stünden oder (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung einer Sammlung oder deren Fortdauer als Einheit ändere. (Auch die bereits dem Parlament vorliegende Denkmalschutzgesetznovelle sehe hier keine Änderung vor.) Wie im Gutachten vom 2. Juli 1997 ausgeführt worden sei, werde die gegenständliche Sammlung durch die Persönlichkeit Erzherzog Johanns als Auftraggeber programmatisch geprägt. Dies sei auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1997 selbst ausgeführt worden, dass jene Werke (Anm.:

deren Einbeziehung in die Sammlung der Beschwerdeführer argumentativ gefordert habe und), welche sich im Besitz des Alpenvereins Tirol befänden, sowie die Bestände des Joanneums und der Albertina nie im Verfügungsbereich von Erzherzog Johann gewesen seien (Anm.: weshalb seitens des Bundesdenkmalamtes auch an eine Einbeziehung als im Fremdeigentum stehend nicht gedacht worden sei). Die Werke im Eigentum des Joanneums und der graphischen Sammlung Albertina stünden schon kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz. Die Werke in unbekanntem Eigentum könnten naturgemäß mangels einer Verfahrenspartei (Eigentümer) nicht Gegenstand eines Unterschutzstellungsverfahrens sein. Die gegenständliche Unterschutzstellung umfasse den wesentlichen Bestand der Bildersammlung Erzherzog Johanns. Sie beruhe neben dem "Alten Katalog" aus dem Jahr 1938 vor allem auf der Besichtigung und Begutachtung des Bestandes im "Plochlhaus" im Jänner 1997, wobei innerhalb von zwei Tagen von drei Amtssachverständigen über 1.000 Blätter geprüft worden seien. Hiebei "neu entdeckte" Blätter seien nur wegen ihrer herausragenden Bedeutung und/oder als wichtiger Sammlungsbestandteil in die Unterschutzstellung einbezogen worden.

Zum Wunsch des Beschwerdeführers auf Unterteilung der Sammlung sei festzuhalten, dass die Sammlung eine Einheit sei, Gruppierungen aber auf Grund des Gutachtens und der Liste - wie vom Bundesdenkmalamt bereits früher erwähnt - schon vorgegeben seien. Konkret könne darüber erst im Anlassfall (Erbschaft, Veräußerung), abgesprochen werden.

Die Bedeutung der Sammlung sei im Sachverständigengutachten vom 2. Juli 1997 ausführlich und überzeugend dargelegt worden. Dieses Gutachten sei nicht widerlegt worden. Im Umfang der Sammlung hätten sich im Zuge des Verfahrens kleine Änderungen ergeben. Das in den Mandatsbescheiden vom Oktober 1996 festgestellte öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Sammlung als Einheit wegen ihrer nationalen Bedeutung als einzigartiger künstlerischer Bestandaufnahme des Landes und seiner Bewohner sowie als unersetzliches Dokument für Leben und Wirken Erzherzog Johanns von Österreich sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl H als auch der Beschwerdeführer Berufungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2000 erklärte die belangte Behörde den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 insoweit er Werke betreffe, die laut der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Liste im Eigentum des H stünden (Seiten 134 bis 137, 29 Positionen), gemäß § 38 Abs. 4 Z. 1 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetznovelle 2000, als nichtig (Spruchpunkt A), gab der Vorstellung des H gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Oktober 1996 gemäß § 57 AVG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG sowie § 29 Abs. 1 DMSG sowie Art. 1 der Bundesministeriengesetznovelle 2000 insoweit Folge, als festgestellt wurde, dass die Erhaltung der im Spruchteil A genannten Werke keinen Teil jener Sammlung "Bildersammlung Erzherzog Johann" bilde, bei der mit dem zitierten Bescheid vom Bundesdenkmalamt festgestellt worden sei, dass ihre Erhaltung als Einheit gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei (Spruchpunkt B), wies die Berufung des H gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 im Hinblick auf Spruchteil A als gegenstandslos zurück (Spruchpunkt C) und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) und Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 ab und bestätigte damit den bekämpften Bescheid - jedoch nur nach Maßgabe des Spruchteiles A - vollinhaltlich (Spruchpunkt D).

Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde als Begründung aus, H habe im Verfahren über die Vorstellung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Oktober 1996 einen Devolutionsantrag gestellt, welchem mit Bescheid des Bundesministers vom 8. Februar 1999 keine Folge gegeben worden sei. Dieser Bescheid sei jedoch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/09/0052, aufgehoben worden. Damit sei die Rechtssache wieder in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, woraus folge, dass das Bundesdenkmalamt (ex post betrachtet) am 9. Juni 1999 unzuständig gewesen sei, über die Vorstellung des H zu entscheiden. Aus diesem Grunde sei daher der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1996, insoweit er die Vorstellung von H betroffen habe, wegen Unzuständigkeit gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig zu erklären gewesen (Spruchteil A).

Das Bundesdenkmalamt habe mit Mandatsbescheid vom 17. Oktober 1996 (gegenüber H) festgestellt, dass die Erhaltung einer Mehrheit beweglicher Gegenstände als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die überwiegende Zahl der gegenständlichen Bilder stehe im Eigentum des Beschwerdeführers (nämlich 1.253 Stück), nur eine relativ geringe Zahl (nämlich 29 Stück) stehe im Eigentum des Mitbeteiligten. Es sei unzweifelhaft, dass diese Mehrheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorher genannten Kunsthändler H. real geteilt sei, vielmehr bestehe keine Miteigentumsgemeinschaft und damit auch keine zivilrechtliche Einheit. Dies ergebe sich nicht nur aus den Ausführungen des beider Betroffener in dem Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt, es widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn durch die Veräußerung von Sammlungsgegenständen an einen Kunsthändler Miteigentum an der genannten Sammlung begründet hätte werden sollen. Die Annahme, es könne sich bei den von H. erworbenen Bildern tatsächlich nicht um ins Eigentum erworbene Bilder, sondern um Kommissionsware handeln, wäre ebenfalls aus den Erfahrungen des täglichen Lebens zwar denkbar, ein Beweis oder auch nur konkreter Anhaltspunkt dafür fehle jedoch. Die bestehende Realteilung verhindere jedoch eine gemeinsame Unterschutzstellung der im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. des Kunsthändlers H. stehenden Bilder als Teil einer Sammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG. Aus § 6 Abs. 5 DMSG ergebe sich, dass eine Sammlung, die "als Einheit unter Denkmalschutz" gestellt worden sei, im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht in real geteiltem Eigentum unterschiedlicher Personen stehen könne. § 6 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz DMSG bestimme nämlich, dass ein späterer Übergang der Sammlung an mehrere Eigentümer oder Miteigentümer an der rechtlichen Fortdauer als Einheit nichts ändere. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Unterschutzstellung einer Sammlung als Einheit im Zeitpunkt der Unterschutzstellung das ungeteilte Eigentum an den Gegenständen der Sammlung zur Voraussetzung habe. Diese Regelung sei umso notwendiger, als die Erklärung zur Einheit gemäß § 6 Abs. 5 DMSG auch ganz wesentliche Einschränkungen bei Verkäufen und Exekutionen zur Folge habe. Diese Interpretation werde auch dadurch bestätigt, dass § 6 Abs. 5 DMSG durch die Novelle 1999 in diesem Punkte wesentlich geändert worden sei, in dem der Satzteil "der Umstand, dass die Gegenstände einer Sammlung

im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stehen ... ändert

nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung ... als Einheit"

ersatzlos gestrichen worden sei. Zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe daher eine Unterschutzstellung noch als Einheit erfolgen können, auch wenn die Teile unterschiedliche Eigentümer gehabt hätten. Seit dem Inkrafttreten der Novelle 1999 zum Denkmalschutzgesetz (1. Jänner 2000) gehe dies jedoch nicht mehr. Seit diesem Stichtag sei für die Unterschutzstellung einer Sammlung als Einheit jedenfalls ungeteiltes Eigentum Voraussetzung. Daraus folge, dass die Unterschutzstellung der 29 im Eigentum des H. stehenden, von der verbliebenen "Bildersammlung Erzherzog Johann" rechtlich und faktisch ausgesonderten Bilder als Teil der Einheit dieser Sammlung nicht zulässig sei. Sie bilde jedenfalls nach dem vorliegenden Gutachten keinesfalls den eigentlichen Kern der Sammlung, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Ob die Erhaltung der 29 im Eigentum des H. stehenden Bilder auch als Einzeldenkmale im öffentlichen Interesse gelegen sei oder sie ihrerseits eine eigene Sammlung bilden könnten, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Der Vorstellung des vorher genannten Kunsthändlers gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Oktober 1996 sei daher Folge zu geben gewesen (Spruchteil B).

Damit sei aber - die im Eigentum des H. stehenden Gegenstände betreffend - der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 infolge Nichtigerklärung nicht mehr existent, zumal nur dieser einen Devolutionsantrag - lediglich die ihm gehörigen Bilder betreffend - eingebracht habe. Die noch vom Bescheid erfassten Gegenstände stünden also nicht in seinem Eigentum. Eine Berufung gegen einen nicht mehr bestehenden Bescheid oder Bescheidteil bzw. eine Berufung ohne Parteistellung sei jedoch unzulässig, weshalb seine Berufung zurückzuweisen gewesen sei (Spruchteil C).

Zur Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesdenkmalamtes habe sich unzweifelhaft ergeben, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände auf Grund ihres geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Zusammenhanges eine Einheit bildeten. Die gegenständliche Sammlung gehe nicht nur auf eine herausragende Persönlichkeit der österreichischen Geschichte, nämlich Erzherzog Johann, zurück, sondern sei auch in ihrer Gesamtheit ein herausragendes Dokument der österreichischen Geistes-, Wirtschafts- und Kunstgeschichte. Es sei nicht zu erkennen, dass zu dieser Einheit nicht auch jene Werke zählten, welche nicht in unmittelbarem Auftrag von Erzherzog Johann entstanden seien, sondern durch das Legat des Kammermalers Matthäus Loder in die Sammlung gelangt seien. Gerade diese testamentarische Verfügung zeige die im Gutachten angeführte Verbundenheit Erzherzog Johanns mit den beschäftigten Künstlern und unterstreiche daher die persönliche Beziehung Erzherzog Johanns zu der Bildersammlung. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus den Amtssachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass diese Werke thematisch, stilistisch oder in sonst einer den geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhang berührenden Weise aus der Bildersammlung Erzherzog Johann herausfielen, könne die Berufungsbehörde dem Aspekt des unterschiedlichen Eigentumserwerbes keine Relevanz zumessen. Aus § 1 Abs. 6 DMSG ergebe sich, dass für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals jener Zustand maßgebend sei, in welchem er sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung befinde. Die Berufungsbehörde verkenne nicht, dass die Bildersammlung Erzherzog Johann bereits verschiedene Verluste erfahren habe. Der Umstand jedoch, dass zu dieser Bildersammlung vordem noch mehr Werke gezählt hätten, sie früher daher von noch größerer Bedeutung gewesen sei, sei nicht beachtlich. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG sei das öffentliche Interesse anzunehmen, wenn es sich bei dem Denkmal um ein aus überregionaler oder auch vorerst nur regionaler (lokaler) Sicht um ein Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Auf Grund der Bedeutung der Sammlung, die die persönlichen Interessen, Beziehungen und Tätigkeiten von Erzherzog Johann dokumentiere, sei die Berufungsbehörde daher der Ansicht, dass die Feststellung des Bundesdenkmalamtes, es handle sich gemäß § 1 Abs. 3 DMSG um eine Sammlung, deren Erhaltung als Einheit im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen sei, zu Recht erfolgt sei. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellung sei es nach Ansicht der Berufungsbehörde unzweifelhaft, dass ein Verlust der gegenständlichen Sammlung eine außerordentliche Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Ebenso unzweifelhaft sei, dass die Sammlung von hohem geschichtlichen Dokumentationswert sei. Das öffentliche Interesse sei ausschließlich an Hand der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen. Eine Abwägung mit sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen habe nicht stattzufinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Unterschutzstellung werde Interessen öffentlicher Sammlungen gedient, sei deshalb schon unbeachtlich, weil es sich um offenkundig völlig unberechtigte Vorwürfe gegen das Bundesdenkmalamt handle, die weder durch ein konkretes Vorbringen noch aus dem Akteninhalt auch nur in geringstem gestützt würden (Spruchteil D).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2002, B 195/01-11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, über das zu einer Sammlungseinheit erklärte Vermögen, nämlich der durch den Bescheid bezeichneten Bilder, zu verfügen und die Bilder, Zeichnungen, etc. nach seinem Gutdünken zu verwenden, zu verwahren, zu erhalten und insbesondere innerhalb seiner Familie und an seine Kinder weiter zu geben, sowie durch Verfügungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht in seinem Vermögen (Eigentum) enteignungsgleich beschränkt zu werden, verletzt.

Ausgehend von diesem Beschwerdepunkt ist die Beschwerde inhaltlich nur gegen den Spruchteil D des angefochtenen Bescheides gerichtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst die Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit des den Bescheiden des Bundesdenkmalamtes bzw. der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens geltend. Im Mandatsbescheid vom Oktober 1996 sei der Umfang der unter Schutz gestellten Bilder noch auf die Liste nach dem "Alten Katalog" aus 1938 gestützt worden. Danach sei eine Begutachtung der im "Plochlhaus" befindlichen Bestände durch zwei Amtsgutachter erfolgt und über deren Ergebnis eine "Dienstbesprechung" von Vertretern von Museen im Beisein eines Privaten, nämlich des (ehemaligen Leiters der graph. Sammlung Albertina) HR Dr. K, jedoch unter Ausschluss des Beschwerdeführers, abgehalten worden, über deren Ergebnis dem Beschwerdeführer jede Information verweigert worden sei. Diese Ermittlungen seien Erhebungen der Behörde und keine Gutachtenserstattung gewesen, so dass der Beschwerdeführer diesen Erhebungsergebnissen mit eigenem Vorbringen habe entgegentreten können. Er habe aber als Eigentümer der Bilder und auf Grund der Familientradition eine herausragende Kenntnis der relevanten Sachverhalte und der künstlerischen Inhalte, sodass sein Wissen die gleiche Beurteilungsebene habe, wie das der Behörde. Diese hätte sich sohin mit seinem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen gehabt. Demgegenüber finde sich aber im angefochtenen Bescheid bzw. dem diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren keine Rechtfertigung, Bilder, Zeichnungen, etc. in die Unterschutzstellung - noch dazu ohne Unterteilung in Unterbereiche - einzubeziehen, die vom Mandatsbescheid noch nicht erfasst gewesen seien. Die Behörde gehe dabei davon aus, dass die Sammlung als Ganzes durch die hervorragende Persönlichkeit des Auftraggebers und Sammlers (Erzherzog Johann) sowie dessen Zielsetzung eine geschlossene Einheit bilde. Diese Annahme sei nicht richtig, da wesentliche Teile nicht einem Auftragsverhältnis von Erzherzog Johann entstammten, sondern durch Zuwendungen der Künstler an diesen im Erbwege erfolgt seien. Diese Einheiten könnten daher nicht auf Grund der Verfahrensergebnisse in den Gesamt-Sammlungsbegriff einbezogen werden. Es sei auch unterlassen worden nachzuprüfen, inwieweit nicht im "Alten Katalog" vorhandene Stücke aus anderen Beständen durch den Vater des Beschwerdeführers (wieder) angekauft worden seien. Solche Stücke könnten nur dann einem Sammlungsbegriff zugeordnet werden, wenn sie gleich behandelt würden wie im Fremdbesitz befindliche Blätter. Hier sei auf Blätter im Besitze des Innsbrucker Alpenvereins oder anderer Institutionen verwiesen worden. Unrichtig sei dazu festgestellt worden, dass der Beschwerdevertreter darauf verwiesen habe, diese im Fremdbesitz befindlichen Bilder seien nie im Verfügungsbereich von Erzherzog Johann gewesen. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass in dieser Hinsicht zu unterscheiden sei. Es hätten daher die bekannten Werke auf einen Zusammenhang überprüft werden müssen. Dies gelte auch hinsichtlich der in musealem Besitz befindlichen Bilder. Sofern diese Bestandteil der Arbeitsaufträge von Erzherzog Johann gewesen seien oder im Sinne der geäußerten Meinung der Behörde zu einem festgestellten Sammlungsbegriff gehörten, wäre die Notwendigkeit eines Gesamt-Sammlungsbegriffes zu prüfen gewesen. Die Behörde gehe schlussendlich davon aus, dass die gegenständliche Vermögensmasse auf Grund der Zugehörigkeit zum Interessensgebiet von Erzherzog Johann als Sammlung festzustellen sei. Die Behörde gehe ferner davon aus, dass es sich bei den Vermögenswerten in der Gesamteinheit um Stücke einer gezielt von Erzherzog Johann aufgebauten Sammlung handle und nicht um aus Eigeninitiative des jeweiligen Künstlers entstandene Werke.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes führt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer durch die Unterschutzstellung in seinen Verfügungsrechten als Eigentümer nicht beeinträchtigt werde. Vielmehr sei er zur Erhaltung der Bilder bzw. Blätter jedenfalls insofern verpflichtet, als er ein festgestelltes Denkmal nach seinen Möglichkeiten zumutbar erhalten müsse. Der gegenständliche Vermögenswert sei einkommenslos; es könne aus der Substanz auch kein Einkommen erzielt werden. Sofern sohin nicht durch eine Verwertung von Teilen der Vermögenssubstanz Barmittel geschafft werden könnten, stünden sohin nur Mittel zur Verfügung, die der Beschwerdeführer aus anderen Einkommensquellen erziele. Er habe daher nicht für diesen Vermögensbereich vorgesehene und aus diesem Bereich stammende Mittel aufzuwenden, um die Vermögenssubstanz so zu verwahren, dass ihm nicht der Vorwurf einer Vernachlässigung von Kulturgut gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um Werke von großer Lichtempfindlichkeit; würden diese nicht sorgfältig im Dunklen verwahrt, verlören sie an Qualität, würden sie geschlossen verwahrt, bedürfe es entsprechender Vorsorgen, damit keine Schäden wie Stockflecken etc. entstünden. Für diese Vorsorgemaßnahmen habe der Beschwerdeführer infolge der Unterschutzstellung als Sammlung Finanzmittel zu verwenden, die nicht direkt dem Schutzobjekt gewidmet werden würden. Auch könne er die Sammlung nicht einfach in einem Haus verwahren. Eine kontrollierte Verwahrung verursache Kosten, eine Beurteilung dieser allenfalls den Beschwerdeführer entstehenden Lasten sei nicht erfolgt. Derartige Mittel zu schaffen, sei Grundlage der Forderung bei einer Unterschutzstellung als Sammlung gewesen, Kleingruppen zu bilden, die in ihrer Größe nach freier Entscheidung des Beschwerdeführers gezielt zur Veräußerung gelangen könnten. Bei einer nachträglichen Beurteilung von Unterteilungen bestünde die Gefahr unberechtigter und nach den Denkmalschutzgesetz nicht begründeter Interessen. Aus dieser Sicht wäre daher die Möglichkeit einer Unterteilung für den Fall der Unterschutzstellung zu prüfen gewesen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, im üblichen elterlichen Rahmen seinen Kindern Geschenke aus seinem Vermögen zu machen. Er könne auch nicht im vorhinein über diesen Vermögenswert zugunsten seiner Kinder durch Eigentumsübertragung, etc. verfügen. Eine derartige Verfügung bestehe nur noch im Nachlasswege. Unbeachtet geblieben sei auch die Notwendigkeit einer Bedeckung allfälliger Ausstattungs- oder Heiratsgutansprüche. Die sich durch die Unterschutzstellung ergebenden Belastungen seien jedenfalls ungeprüft geblieben.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz DMSG kann bei Ensembles und Sammlungen das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

§ 1 Abs. 5 DMSG normiert, dass vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden ist, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Gemäß § 6 Abs. 5 DMSG bedarf die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Insoweit der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör in Bezug auf die Verweigerung von Informationen über den Inhalt und das Ergebnis der "Dienstbesprechung" zwischen Vertretern des Bundesdenkmalamtes, der belangten Behörde, Vertretern des Landesmuseums Joanneum sowie der graphischen Sammlung Albertina in Anwesenheit des seinerzeitigen Leiters dieser Institution, Hofrat Dr. K geltend macht, ist festzuhalten, dass diese offenkundig - soweit dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - lediglich der Koordinierung der eigenen Bestände an zum Themenkreis "Erzherzog Johann" gehörigen Blättern diente, jedenfalls aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch diese am 23. Januar 1998 stattgefundene "Dienstbesprechung" insofern nicht erkennbar ist, als deren Ergebnis weder im Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. Juni 1999 noch im angefochtenen Bescheid einen erkennbaren Niederschlag gefunden hat.

Schwerpunkt der Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Frage nach dem Umfang der unter Schutz gestellten Sammlung, wobei der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, die Erweiterung der mit Mandatsbescheid vom 10. Oktober 1996, der sich auf den sogenannten "Alten Katalog" des Gaukonservators aus 1938 stützte, unter Schutz gestellten Sammlung um jene anlässlich der Nachschau im "Plochl"- Haus in Bad Aussee im Januar 1997 in die Liste aufgenommenen Blätter sei zu Unrecht bzw. auf Grund unzulänglichen Quellenstudiums erfolgt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde (u.a.) bei Gefahr in Verzug berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen ("Mandatsbescheid"). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Diese Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Im Beschwerdefall hatte sie somit keine aufschiebende Wirkung.

Nach § 57 Abs. 3 erster Satz AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Mandatsbescheid vom 10. Oktober 1996 Vorstellung erhoben, sodass die Behörde ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hatte. Dieses - rechtzeitig eingeleitete - Ermittlungsverfahren erstreckte sich u. a. anlässlich der Nachschau am 21./22. Januar 1997 auch auf die Untersuchung der Bestände im sogenannten "Plochlhaus" in Bad Aussee, die zur Ausdehnung des Umfanges der unter Schutz zu stellenden Sammlung um die wesentlichsten der dort aufgefundenen Objekte führte. Im Rahmen dieses nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens war die Behörde jedoch nicht mehr an den ursprünglichen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Mandatsbescheid gebunden; sie war vielmehr im Sinne des § 39 AVG gehalten, von Amts wegen vorzugehen, was auch beinhaltet, neue Verfahrensergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen. Da anlässlich der Nachschau im "Plochl"- Haus in Bad Aussee Blätter aufgefunden wurden, die in der bisherigen Liste ("Alter Katalog") nicht enthalten, aber thematisch, künstlerisch und von ihrer Bedeutung her einwandfrei als zur Sammlung gehörig einzustufen waren, hatte die Behörde als Ergebnis ihres Auftrages zum allumfassenden amtswegigen Vorgehen auch diese Blätter unabhängig vom ursprünglichen Umfang derselben in die Liste der zur Sammlung gehörigen beweglichen Gegenstände aufzunehmen. Dass dies auch seine sachliche Rechtfertigung hatte ergibt sich aus dem ausführlichen, mit Quellennachweisen und Literaturangaben versehenen Sachverständigengutachten. In diesem wird nach wissenschaftlichen Kriterien begründet, warum davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG die in der dem Bescheid beigefügten Liste enthaltenen Bilder einschließlich der (erst nachträglich einbezogenen Blätter) wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes bilden und daher die Erhaltung dieses Zusammenhanges als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Gerade dieser innere Zusammenhang wird durch die Ausführungen der Amtssachverständigen mit hinreichender Deutlichkeit klar, wobei einziges Kriterium für die Zugehörigkeit einzelner Bilder zur Sammlung jene Bedeutung war, die jedes einzelne Blatt als Teil einer künstlerischen Bestandsaufnahme des Landes und seiner Bewohner beizutragen vermochte, um die Gesamt-Sammlung zu einem umfassenden Dokument für das Leben und Wirken des Erzherzogs Johann zu machen. Diese Bedeutung wurde von der Sachverständigen eingehend begründet. Das Wissen und die Sachkenntnis des Beschwerdeführers in den seine Kunstschätze betreffenden Belangen soll damit keineswegs bezweifelt oder geschmälert werden; es scheint vielmehr ein - rechtliches - Missverständnis vorzuliegen. Nicht erforderlich ist es nämlich - wie der Beschwerdeführer vermeint - dass Erzherzog Johann durchwegs als Auftraggeber nachweisbar sein müsse. Voraussetzung für die kulturelle und historische Bedeutung ist nicht notwendigerweise ein Auftragsverhältnis zu Erzherzog Johann, sondern ein spezifischer künstlerischer, historischer oder sonst kultureller Zusammenhang, der auch bloß geschichtlichen Dokumentationscharakter haben kann (vgl. den Abs. 2 letzten Satz des § 1 DMSG). Gerade in diesem Zusammenhang gesteht der Beschwerdeführer ja auch selbst zu, dass Erzherzog Johann auch freiwillige Zuwendungen etwa im Erbwege durch ihm nahestehende Künstler erhalten hat, was aber wiederum das enge Verhältnis dieser Künstler zu ihm als Menschen losgelöst von seiner Auftraggebereigenschaft dokumentiert. Dass manche der Bilder für andere Auftraggeber oder überhaupt ohne jegliches Auftragsverhältnis hergestellt wurden, vermag an ihrer hier allein entscheidenden Bedeutung im Zusammenhang mit den anderen für Erzherzog Johann hergestellten Werken dieses oder anderer Künstler desselben Umfeldes nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, wann und durch wen die einzelnen Bilder (wieder) in das Eigentum des Beschwerdeführers (zurück-) kamen, da sich der Umfang einer unter Schutz zu stellenden Sammlung lediglich nach dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung richtet.

Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des der behördlichen Erledigung zugrundeliegenden Gutachtens ergeben sich somit nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer sich durch die mit der Unterschutzstellung verbundene Beeinträchtigung seiner Verfügungsrechte beschwert erachtet, ist darauf zu verweisen, dass das Denkmalschutzgesetz zu jenen Gesetzen gehört, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 Staatsgrundgesetz zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen. Dazu genügt es, auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2001, B 195/01-8, zu verweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Kosten, die für die Erhaltung der Sammlung notwendig werden, gegen die Unterschutzstellung ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (vgl. die Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100).

Im Übrigen kennt das Denkmalschutzgesetz einen aktiven Denkmalschutz - also eine Verpflichtung des Eigentümers, Denkmäler über einen Schutz vor totalem Verfall hinaus zu erhalten oder gar zu renovieren - nicht (vgl. dazu auch die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht 2002, Seite 25 ff, wiedergegebene Judikatur).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X00

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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